Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 48 Waisenrente
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/48#abs-1 (1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/48#abs-2 (2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/48#abs-3 (3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/48#abs-4 (4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/48#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/48#abs-6 (6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.